Kirchenbücher


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Unter Kirchenbüchern versteht man die in der Pfarre verwahrten Bücher, in denen Taufen, Trauungen, Todesfälle bzw. Einsegnungen festgehalten werden. Die Eintragungen erfolgen chronologisch. Man nennt Kirchenbücher auch Kirchenmatrikel, oder Kirchenmatriken, oft auch nur Matrik, oder Matrikel. Es gibt jeweils ein Buch für

Taufen

Dieses Buch dokumentiert die Taufen, die in einer Pfarre stattgefunden haben. Im Taufbuch stehen die Geburtsdaten, Datum, Wohnort, wer die Eltern sind, wer die Paten sind. In früheren Zeiten stand oft auch noch wer die Eltern der Eltern waren, und welche Berufe die Personen ausgeübt haben.

Heiraten - Heiratsdaten

Werden im Heiratsbuch eingeschrieben. Dort steht geschrieben, wann die Hochzeit war, wie die Ehepartner heißen, welche Berufe sie zum Zeitpunkt der Hochzeit hatten, die Namen der Treuzeugen, oft auch wie die Eltern der Eltern hießen,

Todesfälle

Werden im Totenbuch, oder im Sterbebuch aufgezeichnet. Man findet dort Ort und Zeitpunkt des Todes, oft auch die Todesursache, und den Beruf des Toten. Allgemein gilt, dass die Angaben oben sehr stark abweichen können, weil das was ins Buch geschrieben wurde immer von den Gewohnheiten und Vorlieben des jeweiligen Pfarrers abhing. Im Kirchenbuch waren alle im Prinzip gleich, weil die Eintragung unabhängig von Geschlecht, Stand oder Vermögen durchgeführt wurde. Es kam jedoch vor, dass einzelne Kirchenbuchautoren sich in den Bemerkungen, eine persönliche Wertung der jeweiligen Person und deren Lebensumstände gestattete.

Die ersten Kirchenbücher entstanden schon im 16. Jahrhundert, damals oft noch im Auftrag des Landesherren, und waren dort noch handschriftlich erstellt. Erst mit dem frühen 19. Jahrhundert gab es Vordrucke, die eine mehr oder minder einheitliche Struktur in die Kirchenbücher brachten. In der Österreichischen Monarchie wurden die Kirchenbücher im Vordruck der Landessprache des jeweiligen Kronlandes angepasst. Ein Alphabetisches Namensregister wird erst ab dem 19. Jahrhundert gebräuchlich, war aber nicht Pflicht, und lag somit im Ermessen des Pfarrers.

Geschichtliche Entwicklung

Kirchenbücher wurden im Zeitalter des päpstliche Absolutismus im 16. bzw. 17. Jahrhundert eingeführt. Man befand sich mitten in der Gegenreformation, der Glaube war gespalten in katholische und protestantische Lehre. Papst Paul III. (er war Papst von 1534-1549) berief das Trienter Konzil (1545-1549) zu seiner 24. Sitzung ein. Sein Ziel war es die Postition der katholischen Kirchen in bewegten Zeiten abzusichern. Die Einführung von Kirchenbüchern wurde am 11. November 1563 als Maßnahme im Kampf gegen den Zwinglianismus und Kalvinismus eingeführt. Man dokumentierte wie viele Menschen katholischen Glaubens waren, und führte die die vom Glauben abgefallen waren in parallelen Registern, den sogenannten Simultanregistern, wenn man kein separates Büchlein führte wurden die Ortsansässigen Protestanten als „operarii lutheranii“ im katholischen Kirchenbuch, was solviel bedeutet wie „im Sinne Luthers tätig“, gekennzeichnet.

Zunächst führte man Taufbücher und Heiratsbücher ein, Sterberegister gab es erst ab 1614, dies wurde im im Rituale Romanum beschlossen, als man auch die Formulare für die Tauf und Ehebücher vereinheitlichte. Praktisch konnte die großflächige Wirksamkeit erst nach Ende des Dreißigjährigen Krieges umgesetzt werden. Auch andere Kriege, wie die Türkenkriegen 1529, 1683, die Napoleonischen Kriege 1797-1809 und nicht zuletzt der II. Weltkrieg 1938 – 1945 führten dazu dass immer wieder Kirchenmatriken verloren gingen.

Erst Kaiser Joseph II. (Regierungszeit 1780-1790) führte im Zuge zahlreicher Reformen die Verpflichtende doppelte Führung von Kirchenbüchern ein. Am 20. Februar 1784 wurde eine Verfügung unterzeichnet, die die Art und Weise der Führung von Kirchenmatriken vorschrieb. Die neue, dem Pfarrer obliegende Pflicht Personenstandsregister über das Jahr zu führen und auszuwerten war für den Staat wichtig. Diese Statistiken wurden an das Kreisamt gesendet, man verfügte nun über die Bevölkerungszahlen, und konnte die Zahl der wehrpflichtigen Männer in den Konskriptionsbezirken bestimmen.

Der Wortlaut der Verfügung war:

Sir Joseph der Zweyte,
von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser,
zu allen Zeiten Mehrer des Reichs,
König in Germanien, Hungarn, und Böhmen, Galizien, und Lodomerien etc.
Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, und zu Lothringen, etc.etc.

Die Register über Trauung, Geburt, und Sterben sind sowohl in Ansehen der öffentlichen Verwaltung, als der einzelnen Familien von größter Wichtigkeit. Die öffentliche Verwaltung erhält daraus über das Verhältnis, über die Vermehrung oder die Verminderung der Ehen, über den Zuwachs und Abgang der Gebohrnen, über die Vergrößerte oder verminderte Sterblichkeit nützliche Kenntnisse. Einzelnen Familien diesen sie in mehr als einer Angelegenheit zu beweisenden Urkunden, und nicht selten sind sie die Grundlage gerichtlicher Entscheidungen, von denen der Stand des Bürgers, und ganzer Verwandtschaften abhängt. Aus diesem Grunde sind Wir dem Wohl unterer Unterthanen die Sorgfalt schuldig, diesen Registern, deren Gestalt bis itzt bloß willkürlich, deren Glaubwürdigkeit von einem einzelnen Menschen abhängig war, eine solche Einrichtung vorzuschreiben, welche, da sie dieselben Absicht des Staates brauchbarer machet, mit der allgemeinen Gleichförmigkeit, zugleich die gesetzmäßige Sicherheit vereinbaret.

§. 1.
Jeder Pfarrer also hat von nun an über seinen Sprengel drey abgesonderte Bücher zu führen: ein Traungsbuch, ein Buch zu Einzeichnung der Gebohrnen, und ein Buch über die Gestorbenen. Das Trauungsbuch muß nach dem unter Nr.1. beigefügten Formular folgende Rubriken haben. Jahr, Monat, und Tag der Trauung, den Numer des Hauses, den Tauf und Zuname des Bräutigams, die Religion, und Alter desselben, ob er unverheurathet oder Wittwer ist : Tauf und Zuname der Braut, ihre Religion, Alter, unverheurathet oder Wittwe. Tauf und Zuname der Zeugen, oder sogenannten Beistände, und ihren Stand.

§. 2.
Die Rubriken des Bräutigams und der Braut werden von demjenigen eingetragen, so die Trauung verrichtet. Die Zeugen aber sollen, wenn sie des Schreibens kündig sind, sich jedes mal eigenhändig einschreiben. Können sie nicht schreiben, so schreibt der Schulmeister, oder sonst jemand an ihrer Stelle ein. Jedoch müssen sie an ihrer Statt gemachte Einschreibung mit einem Kreuze, oder sonst einem Zeichen von ihrer Hand auf die Art, wie es sonst bei Testamenten oder Verträgen üblich ist, bekräftigen.

§. 3.
Am Ende einer jeder Seite des Trauregisters unterzeichnet der Pfarrer seinen Namen eigenhändig. Wenn aber eine Trauung nicht von dem Pfarrer selbst verrichtet worden, so muß bei jedem Falle von dem Trauenden besonders unterzeichnet werden. Ein ordentlicher Kooperator unterzeichnet ledig mit dem Beisatze Kooperator. Wenn aber ein fremder Pfarrer an der Stalle des Pfarrers die Trauung verrichtet, so ist seiner Fertigung noch beizusetzen: daß er von dem Pfarrer die Vollmacht erhalten hat.

§. 4.
Um sowohl die Zahl der Gebohrnen überhaupt, als die Zahl der Kinder von jedem Geschlechte, dann ob sie in oder ausser der Ehe erzeugt worden, sehen zu können, sind dem Geburtsregister nach dem Formular Nr.2 folgende Rubriken zu geben Jahr, Monat und Tag der Geburt, der Hausnummer, des Kindes Taufname, sein Geschlecht, ob ehlich, oder unehlich: der Tauf und Zuname der Alteltern, ihre Religion: Der Tauf, Zuname und Stand der Pathen (Gevatter). Bei unehlichen Kindern ist der Name des Vaters in den Taufbüchern nicht mehr beizusetzen. Denn diese bloß nach der Aussage der Mutter, nach einem ungefähren Rufe, oder die Vermuthung des Seelsorgers mögliche Einschreibung bleibt immer sehr zweydeutig, setzt den vermeinten Vater in den Augen der Welt herab, und hat im Rechte weder auf Mutter noch Kind einigen Einfluß. Nur dann also ist bei unehelichen Kindern der Name des Vaters beizusetzen, wenn dieser sich selbst dazu bekennt. Die Pathen müssen gleich den Zeugen im Trauungsbuche entweder eigenhändig einschreiben, oder wenn jemand an ihrer statt einschreibt, die fremde Hand durch ein beigesetztes Zeichen bekräftigen.

§. 5.
Die Sterberegister bei den Pfarrern sind aller Orten nach dem Formular Nr.3 mit sechs Rubriken zu führen, nämlich Jahr, Monat und Tag des Todes, die Hausnummer, Name, Religion, Geschlecht, und das angegebene Alter des Gestorbenen. Wo aber in einem Orte zwar keine Todtenbeschau, jedoch ein Kreisphisikus, oder geprüfter Wundarzt vorhanden ist, kommt zu den vorigen noch die siebente Rubrike, nämlich der Krankheit und Todesart beizusetzen. Zu diesem Ende werden die Kreisphisici und Ortschirurgi angewiesen, dem Pfarrer bei jedem Gestorbenen, zu dem sie gerufen worden, die Krankheit schriftlich anzuzeigen.

§. 6.
Die Juden sind gleichfalls zu Führung dieser drey Register anzuhalten, und von denselben die vorgeschriebenen Rubriken mit der geringen auf ihre Religion angewendeten Aenderung beizubehalten. Wo der Ortsrabiner aufgestelt ist, hat derselbe die Register zu führen : bei einzelnen Familien aber derjenige Rabiner, welcher dem Orte an nächsten wohnet.

§. 7.
Bei Untersuchung der Diözesen ist es die Pflicht der Bischöfe sich jedesmal die Trauungsbücher, Geburt und Sterbregister vorlegen zu lassen.

§. 8.
Auch die Kreisbeamten haben von Zeit zu Zeit nachzusehen, ob diese Bücher aller Orten nach der Vorschrift geführt werden.

§. 9.
Zu End eines jeden Jahrs sollen die Pfarrer, wie auch die Rabbinen von allen 3 Registern eine mit dem Formular in Rubriken übereinstimmende Jahrstabelle zusammziehen, und dieselbe längstens bis halben Jänner, nebst dem Konskriptionsbezirke, auch an das Kreisamt einschicken. Gegeben in unserer Haupt und Residenzstadt Wien, den 20ten Tag des Monats Februarii im siebenzehnhundert vier und achtziggsten unserer Regierung, der römischen im zwanzigsten, und der erbländischen im vierten Jahre.

Joseph
Leopoldus Comes a Kollowrat
Reg Boh Sup & A.A. prius Canc.
Johann Rudolph Graf Chotek
Tobias Philipp Freyherr von Sebler
Ad Mandatum Sac Cael
Regiae Majestatis proprium
Joseph von Sonnenfels

Beilagen des Erlasses waren Formulare für:

Nr.1 - Trauungsbuch
Nr.2 - Geburtsbuch
Nr.3 - Sterberegister

Am 1. Jänner 1876 wurde im deutschen Reich ein Personenstandsgesetz verabschiedet, die staatlichen Standesämter führten nun die Bücher. Kirchliche Aufzeichnungen wurden aber parallel in gewohnter Form weitergeführt. Eine besondere Bedeutung kam den Kirchenbüchern in der NS Zeit zu, als der Abweis der Nachstammung vom Staat gefordert wurde. Es war notwendig sich Abschriften aus Kirchenbüchern zu besorgen, die Pfarre bestätigte die Richtigkeit der Angaben. Damals entstanden auch die Dorfsippenbücher. Die Kirchenbücher wurden verkartet, und die Menschen entsprechend Ihrer Zusammengehörigkeit zu Familien zusammengefasst.

Viele alte Kirchenmatriken werden heute in Archiven zentral aufbewahrt, um sie so vor dem Verlust zu schützen. Einige Kirchenbücher wurden mikroverfilmt. Ansprechpartner für diese Mikroverfilmungen sind die Deutsche Zentralstelle für Genealogie in Leipzig, und die Genealogische Gesellschaft von Utah (Mormonen).

Wie liest man ein Kirchenbuch ?

Zunächst muß man das richtige Kirchebuch finden. Die Kirchenbücher sind meist nummeriert, und es gibt ein Verzeichnis, dass die Nummer einem Zeitraum zuweist. Bei Kirchenbüchern mit Namensindex steht neben dem Namen die Seite, auf der ein Eintrag zu finden ist. Sehr viele Kirchenbücher ins in lateinischer Sprache geschrieben, erst spät setzte der Gebrauch der jeweiligen Landessprache ein.

Aus dem Grund sollte man auch folgende lateinischen Bezeichnungen kennen:
Pagina: abgekürzt mit p. oder pag. ist die Seitennummer des Buches
folio: abgekürzt mit f. oder fol. ist im Prinzip das Gleiche, jedoch wird die Zusatzangabe recto (Blattvorderseite) oder verso (Blattrückseite) genauer bestimmt, wo ein Eintrag steht. Neben der Sprache gibt es weitere Kenntnisse, die man Mitbringen muß, um Kirchenbücher lesen zu können. So sind die Bücher in der Handschrift der jeweiligen Epoche geschrieben, die nicht mehr mit der heutigen Handschrift vergleichbar ist. Die Lehre von den alten Schriften nennt man Paläografie.

Was gibt es über die Kirchenbücher hinaus ? -->

Militärmatriken

Bei den Militärmatriken handelt es sich um Standesbücher, die unabhängig von einer Religionsgemeinschaft geführt wurden. Die Militäreinheit des jeweiligen Soldaten führte diese Standesbücher, vermerkte Eheschließungen, Kindsgeburten und Todesfälle. Viele Militärmatriken werden heute im Kriegsarchiv in Wien aufbewahrt. Wenn sie mehr über Matriken Kirchebücher und Militärmatriken lesen wollen klicken Sie bitte hier !

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